Förderverein Judo-Club Han Ho San
Satzung
des Förderverein Judoclub Han Ho San e.V.
"Was du gibst, darauf kommt es nicht immer an, sondern wie du es gibst."
(Bruce Lee)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Judoclub Han Ho San“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
1.
Zweck
des
Vereins
ist
die
ideelle
und
finanzielle
Förderung
der
Judoabteilung
des
SSK
Kerpen
e.V..
Die
Zielsetzung
und
der
Zweck
des
Fördervereins
werden
insbesondere
durch
Beschaffung
von
Mitteln
in
Form
von
Beiträgen
und
Spenden
sowie
Materialien
für
den
Judosport
zur
Weiterleitung
an
den
SSK
Kerpen
e.V.
zur Verwendung der Förderung der Jugend im Judosport verwirklicht.
2.
Für
die
Erfüllung
dieser
satzungsgemäßen
Zwecke
sollen
geeignete
Mittel
durch
Beiträge,
Umlagen,
Spenden,
Zuschüsse
und
sonstige
Zuwendungen
eingesetzt werden.
3.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung
in
der
jeweils
gültigen
Fassung.
Er
wird
als
Förderverein
nach
§
58
Nr.
1
AO
tätig,
der
seine
Mittel
ausschließlich
zur
Förderung
steuerbegünstigter
Zwecke
von
Körperschaften des in § 2 Ziff. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Ordentliches
Mitglied
kann
jede
natürliche
oder
juristische
Person
oder
Personenvereinigung
werden
die
bereit
ist,
Ziele
und
Satzungszwecke
des
Vereins
nachhaltig zu fördern.
2.
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
den
Verein
unverzüglich
über
die
Veränderung
von
relevanten
persönlichen
Daten
zu
informieren.
Dazu
gehören
insbesondere
die
Änderung
der
Anschrift
und
Email-Adresse
sowie
die
Änderung
der
Bankverbindung
für
den
Lastschrifteinzug.
Durch
entsprechende
Versäumnisse
auftretende Kosten (z.B. Bankgebühren) sind von dem Mitglied zu tragen.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft
muss
gegenüber
dem
Vorstand
schriftlich
beantragt
werden.
Über
den
schriftlichen
Aufnahmeantrag
entscheidet
der
Vorstand
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
abschließend.
Der
Vorstand
ist
nicht
verpflichtet,
Ablehnungsgründe
dem/der
Antragsteller/-in
mitzuteilen,
ein
Aufnahmeanspruch
ist
ausgeschlossen.
Bei
Ablehnung
eines
Aufnahmeantrags
hat
der/die
Antragsteller/-in
die
Möglichkeit,
die
nächste
ordentliche
Mitgliederversammlung
über
den Antrag entscheiden zu lassen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3.
Die
freiwillige
Beendigung
der
Mitgliedschaft
muss
durch
schriftliche
Kündigung
zum
Ende
des
Geschäftsjahres
unter
Einhaltung
einer
dreimonatigen
Frist
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
4.
Der
Ausschluss
eines
Mitglieds
kann
mit
sofortiger
Wirkung
und
aus
wichtigem
Grund
dann
ausgesprochen
werden,
wenn
das
Mitglied
in
grober
Weise
gegen
die
Satzung,
Ordnung,
dem
Satzungszweck
oder
die
Vereinsinteressen
verstößt
und/oder
das
Ansehen
oder
die
Interessen
des
Vereins
schwerwiegend
schädigt.
Weiterhin,
wenn
das
Mitglied
die
Beitragsund
sonstigen
Zahlungsverpflichtungen
trotz
zweifacher
Mahnung
an
die
angegebene
Mitgliederadresse
nicht
erfüllt
oder bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.
5.
Über
den
Ausschluss
eines
Mitglieds
entscheidet
der
Vorstand
mit
einfacher
Stimmenmehrheit.
Dem
Mitglied
ist
unter
Fristsetzung
von
zwei
Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6.
Bei
Beendigung
der
Mitgliedschaft,
gleich
aus
welchem
Grund,
erlöschen
alle
Ansprüche
aus
dem
Mitgliedsverhältnis.
Eine
Rückgewähr
von
Beiträgen,
Spenden
oder
sonstigen
Unterstützungsleistungen
ist
grundsätzlich
ausgeschlossen.
Der
Anspruch
des
Vereins
auf
rückständige
Beitragsforderungen
bleibt
hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der jährlich erhoben wird.
2.
Für
die
Höhe
der
jährlichen
Mitgliedsbeiträge,
Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen
ist
die
jeweils
gültige
Beitragsordnung
maßgebend,
die
von
der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes
Organ
des
Vereins
ist
die
Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung
ist
grundsätzlich
für
alle
Aufgaben
zuständig,
sofern
bestimmte
Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
• Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts
• Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
• Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
• Satzungsänderung
• Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins
• Festlegung der Grundsätze für die Beschaffung und Verwendung der Mittel des Vereins.
2.
Eine
ordentliche
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorstand
des
Vereins
nach
Bedarf,
mindestens
aber
einmal
im
Geschäftsjahr
einberufen.
Die
Einladung
erfolgt
mit
einer
Frist
von
mindestens
14
Tagen
unter
Bekanntgabe
der
vorgesehenen
Tagesordnungen
an
die
dem
Verein
bekanntgegebenen
E-Mail-Adressen
der Mitglieder oder auf dem Postweg.
3.
Die
Frist
beginnt
mit
dem
auf
dem
Absendeschreibens
folgenden
Tag.
Es
gilt
das
Datum
des
Mailversands
bzw.
des
Datums
des
Poststempels.
Bei
Versand
an
die letzte bekanntgegebene Mitgliederadresse gilt die Einladung als ordnungsgemäß.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands,
• Bericht des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5.
Anträge
der
Mitglieder
zur
Tagesordnung
sind
spätestens
eine
Woche
vor
der
Mitgliederversammlung
beim
Vereinsvorstand
schriftlich
mit
Begründung
einzureichen.
Nachträglich
eingereichte
Tagesordnungspunkte
müssen
auf
die
Tagesordnung
gesetzt
werden,
wenn
in
der
Mitgliederversammlung
die
Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
6.
Der
Vorstand
hat
eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
unverzüglich
einzuberufen,
wenn
es
das
Interesse
des
Vereins
erfordert
oder
wenn
die
Einberufung
von
mindestens
einem
Drittel
der
stimmberechtigten
Vereinsmitglieder
schriftlich
unter
Angabe
des
Zwecks
und
der
Gründe
vom
Vorstand
verlangt
wird.
7.
Der/die
Vorsitzende
oder
eine/r
seiner
Stellvertreter/-innen
leitet
die
Mitgliederversammlung.
Auf
Vorschlag
des/der
Vorsitzenden
kann
die
Mitgliederversammlung
eine/n
besonderen
Versammlungsleiter/-in
bestimmen.
Ist
keines
dieser
Vorstandsmitglieder
anwesend,
bestimmt
die
Versammlung
den Leiter.
8.
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
in
einem
Protokoll
innerhalb
von
einem
Monat
nach
der
Mitgliederversammlung
niedergelegt
und
von
einem
vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied
sowie
dem
Protokollführer
unterzeichnet.
Das
Protokoll
wird
auf
Nachfrage
in
elektronischer
Form
(per
E-Mail)
an
das
anfragende Mitglieder verschickt.
§ 8 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
1.
Jedes
natürliche
Mitglied
hat
mit
Vollendung
des
18.
Lebensjahres
eine
Stimme,
die
nur
persönlich
ausgeübt
werden
darf.
Eine
Stimmrechtsübertragung
ist
nur in schriftlicher Form zugunsten anderer volljähriger Mitglieder möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3.
Die
Mitgliederversammlung
fasst
ihre
Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit.
Stimmenthaltungen
und
ungültige
Stimmen
bleiben
außer
Betracht.
Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4.
Abstimmungen
in
der
Mitgliederversammlung
sind
nur
dann
schriftlich
und
geheim
durchzuführen,
wenn
dies
mit
einer
Mehrheit
von
25
%
der
an
der
Beschlussfassung
teilnehmenden
stimmberechtigten
Mitglieder
ausdrücklich
verlangt
wird.
Abstimmungen
erfolgen
ansonsten
durch
Handzeichen/Handheben
und werden in offener Abstimmung durchgeführt.
5.
Für
Satzungsänderungen
und
Beschlüsse
zur
Auflösung
des
Vereins
ist
eine
Dreiviertel-Mehrheit
der
erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder
erforderlich.
Für
eine
Zweckänderung
des
Vereins
ist
die
Zustimmung
aller
Mitglieder
in
einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
mit
diesem
einzigen
Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,
• dem/der Vorsitzenden
• einem Stellvertreter der/s Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom ersten und zweiten Vorsitzenden (BGB-Vorstand) einzeln vertreten.
3.
Der
Vorstand
wird
von
der
Mitgliederversammlung
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren
gewählt.
Die
Wiederwahl
der
Vorstandsmitglieder
ist
möglich.
Die
jeweils
amtierenden
Vorstandsmitglieder
bleiben
nach
Ablauf
Ihrer
Amtszeit
bis
zur
Wahl
eines
Nachfolgers
im
Amt.
Scheidet
ein
Mitglied
vorzeitig
aus
dem
Vorstand
aus,
so
sind
die
verbleibenden
Mitglieder
berechtigt
ein
Mitglied
des
Vereins
bis
zur
Wahl
des
Nachfolgers
durch
die
Mitgliederversammlung
kommissarisch
in
den Vorstand zu berufen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
• Aufstellung der Tagesordnung
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
• die Aufnahme neuer Mitglieder
• die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins gemäß den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5.
Vorstandssitzungen
finden
nach
Bedarf
statt.
Die
Sitzungen
werden
vom
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
von
seinem
Stellvertreter,
einberufen.
Die
Einladungsfrist
beträgt
eine
Woche.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
drei
Mitglieder
anwesend
sind.
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6.
Beschlüsse
des
Vorstands
können
bei
Eilbedürftigkeit
auch
schriftlich
oder
fernmündlich
gefasst
werden,
wenn
alle
Vorstandsmitglieder
ihre
Zustimmung
zu
diesem
Verfahren
schriftlich
oder
fernmündlich
erklären.
Fernmündlich
gefasst
Vorstandsbeschlüsse
sind
schriftlich
niederzulegen
und
von
den
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
7.
Die
Beschlüsse
des
Vorstands
sind
zu
protokollieren.
Das
Protokoll
ist
vom
Schriftführer
sowie
vom
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
von
seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
8. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Arbeitsausschüsse regelt der Vorstand.
9. Der Vorstand entscheidet in besonderen Fällen über die Stundung, die Verminderung oder den Erlass von Beiträgen.
§ 10 Kassenprüfer
1.
Über
die
Jahresmitgliederversammlung
sind
bis
zu
zwei
Kassenprüfer
für
die
Dauer
von
2
Jahren
zu
wählen.
Diese
dürfen
weder
dem
Vorstand
noch
einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins SSK Kerpen e.V. sein.
2.
Der/die
Kassenprüfer/innen
haben
die
Aufgabe,
Rechnungsbelege
sowie
deren
ordnungsgemäße
Verbuchung
und
die
Mittelverwendung
zu
überprüfen
sowie
mindestens
einmal
jährlich
den
Kassenbestand
des
abgelaufenen
Kalenderjahres
festzustellen.
Die
Prüfung
erstreckt
sich
nicht
auf
die
Zweckmäßigkeit
der
vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.
Die
Einberufung
einer
Mitgliederversammlung,
mit
der
die
Auflösung
des
Vereins
beschlossen
werden
soll,
hat
mindestens
vier
Wochen
vor
dem
Termin
zu
erfolgen,
wobei
jedem
Mitglied
mit
der
schriftlichen
Einladung
unter
Beifügung
der
Tagesordnung
ausdrücklich
auch
die
wesentlichen
Gründe
für
den
Antrag
auf
Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
2.
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
Wegfall
seines
bisherigen
Zwecks
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
den
in
§
2
der
Satzung
genannten
gemeinnützigen
Verein
SSK Kerpen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Liquidatoren
Als
Liquidatoren
werden
die
im
Amt
befindlichen
vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder
bestimmt
soweit
die
Mitgliederversammlung
nicht
anderes
abweichend beschließt.